FAQ
Was tun, wenn...
Krankheit
Wenn ihr Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht in die Schule gehen kann, dann hat am 1. Krankheitstag eine telefonische Krankmeldung im Sekretariat oder über WebUntis zu erfolgen.
Die Krankmeldung wird dann an den Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin weitergeleitet. Bei Wiederaufnahme des Schulbesuchs muss der Schule eine schriftliche Mitteilung über den Grund für das Schulversäumnis vorgelegt werden (individuelle Entschuldigung oder Kopiervorlage).
Bei längerem Schulversäumnis muss spätestens nach zwei Wochen ein Attest vorgelegt werden.
Erkrankt ihr Kind während der Schulzeit, so versuchen wir Sie telefonisch zu benachrichtigen. In ernsten Fällen, etwa bei Unfällen, nehmen wir Kontakt mit dem Krankenhaus oder einem Arzt auf und informieren Sie.
Probleme
Wir würden Sie an dieser Stelle bitten, unser Beschwerdekonzept zu beachten.
Meistens hat sich ein direkter Kontakt zu der zuständigen Lehrkraft bewährt. Wenn nicht ein Fach speziell betroffen ist, wenden Sie sich am besten an den Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin.
Darüber hinaus stehen unsere Beratungslehrerinnen und/oder unsere Schulsozialarbeiter gern für ein Gespräch zur Verfügung. Sie verfügen über eine entsprechende Ausbildung und bieten während der Schulzeit Sprechstunden an.
Handyverbot
... wenn mein Kind gegen das Handy-Verbot verstoßen hat?
Laut Beschluss der Schulkonferenz ist die Benutzung von Handys und elektronischen Geräten wie MP-3 Playern u.ä. für Schülerinnen und Schüler auf dem gesamten Schulgelände während des Schultages verboten. Bei Zuwiderhandlung wird das betreffende Gerät in Verwahrung genommen. Die Schüler können sich dieses Gerät am Ende des Tages aus dem Sekretariat abholen
Umzug
... wenn Sie umziehen oder eine neue Telefonnummer haben?
Bitte geben Sie dem Sekretariat rechtzeitig Änderungen der Anschrift oder Telefonnummer bekannt. Dies kann auch über Ihr Kind schriftlich erfolgen. Nur so ist gewährleistet, dass wir Sie in Notfällen auch direkt erreichen können.
Teilnahme am Unterricht
... wenn mein Kind nicht am Unterricht teilnehmen kann?
Arztbesuche und andere private Termine sind grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit zu legen. Im Ausnahmefall (z. B. Termin beim Kieferorthopäden) ist rechtzeitig vorher bei der Klassenleitung ein kurzer schriftlicher Antrag mit Begründung einzureichen.
Lehrerinnen und Lehrer informieren rechtzeitig mündlich oder schriftlich über geplante sonstige Schulveranstaltungen; es besteht dann grundsätzlich Teilnahmepflicht.
Anträge auf Beurlaubung kann die Schule vor dem Hintergrund der gesetzlich geregelten Schulpflicht nur beim Vorliegen zwingender Gründe genehmigen. Alle Beurlaubungen müssen rechtzeitig, d.h. sobald der Termin bekannt ist, von den Erziehungsberechtigten mit Angabe des Anlasses schriftlich oder mündlich beantragt werden.
Anträge auf Beurlaubung können im Zusammenhang mit den Fereien gem. SchuG grundsätzlich nicht genehmigt werden. Da bei Fehlzeiten unmittelbar vor und im Anschluss an Ferien begründete Zweifel bestehen, ob der Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wurde, bitten wir in diesem Fällen grundsätzlich um die Einreichung von ärztlichen Bescheinigungen.
- Sollte ein Antrag auf Befreiung vom Unterricht/einer sonstigen Schulveranstaltung abgelehnt werden und bleiben Schülerinnen und Schüler der Schule oder der schulischen Veranstaltung trotzdem fern, so gilt das Fehlen als unentschuldigt. In schweren Fällen wird über das Schulamt ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Teilnahme an Klassenfahrten
... wenn mein Kind nicht an der Klassenfahrt teilnehmen kann/soll?
Schulwanderungen und Schulfahrten sind Bestandteile der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen. Die Klassenpflegschaft entscheidet über Ziel, Programm und Dauer auf der Grundlage eines Vorschlags der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers über die Durchführung einer mehrtägigen Klassenfahrt.
Den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten ist durch eine frühzeitige Planung Gelegenheit zu geben, die voraussichtlich entstehenden Kosten anzusparen. Kostengründe könne somit kein Argument für die Nichtteilnahme an Klassenfahrten sein. Zudem ist die Klassenfahrtteilnahme an unserer Schule bisher keiner Schülerin und keinem Schüler aus Kostengründen unmöglich, da wir in besonderen Härtefällen alle Möglichkeiten zur Hilfe ausschöpfen.
Laut Schulgesetz sind Schulwanderungen und Schulfahrten Schulveranstaltungen. Sie werden grundsätzlich im Klassenverband durchgeführt. Gemäß § 43 Abs. 1 SchulG sind Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme verpflichtet. In besonderen Ausnahmefällen ist gemäß § 43 Abs. 3 SchulG eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme möglich. Ein entsprechender Antrag ist von den Erziehungsberechtigten schriftlich zu begründen.
Bei mehrtägigen Veranstaltungen wird die Befreiung erteilt, wenn die Erziehungsberechtigten auch nach einem Gespräch über Ziele und Inhalte der Klassenfahrt aus religiösen und gravierenden erzieherischen Gründen bei ihrem Antrag bleiben.
Schülerinnen und Schüler, die von der Teilnahme befreit sind, besuchen den Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses. Ist dies nicht möglich, werden ihnen unterrichtsbezogene Aufgaben gestellt.
Letztlich bedeuten diese Ausführungen, dass eine Fahrt nur durchgeführt werden kann, wenn der Klassenverband erhalten bleibt, also die überwiegende Mehrzahl der Schülerinnen und Schüler mitfährt. Deshalb muss auch die Befreiung von der Teilnahmepflicht als absolute Ausnahme angesehen werden, die mit stichhaltigen Gründen schriftlich beantragt werden muss. Diesem Antrag kann bei mehrtägigen Fahrten nur nach einem zusätzlichen Gespräch stattgegeben werden.
Fragen
... wenn Sie Fragen oder Anregungen haben?
Am besten rufen Sie an, nutzen Sie unser Kontaktformular oder kommen vorbei. Mit einer Terminabsprache ist es sicherer, aber auch sonst versuchen wir Ihnen wenn irgend möglich zu helfen.